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Wo schaut das Finanzamt im Jahr 2018 genauer hin?

KVB-Redaktion vom 06.06.2019

Die Pläne der Finanzämter sind in der Regel undurchschaubar. Es gibt aber eine Ausnahme. So existiert eine Liste, die Hinweise darüber gibt, welche Themen in diesem Jahr bei der Steuerprüfung im Fokus stehen.

Es ist fast wie in der Schule. So geben viele Lehrer ihren Schülern wichtige Tipps, welche Themen in der letzten Klausur des Jahres behandelt werden. So verhält es sich auch bei der Steuererklärung. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen gewährt jährlich einen kleinen Einblick in die Prüfungsschwerpunkte der Steuererklärung. Steuerzahler erhalten somit eine Art Spickzettel, auf dem dezentrale und zentrale Prüffelder vermerkt sind. Zudem werden klassische Konstellationen aufgeführt, die von den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet regelmäßig kontrolliert werden. Die Liste erhitzt natürlich die Gemüter. Während einerseits der optimale Service für Steuerberater gelobt wird, wird andererseits ein Anreiz für Falschangaben geschaffen.

Der Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), Erich Nöll, gehört zu den Befürwortern des Spickzettels: „Wenn wir schon im Vorfeld wissen, wo die Themenschwerpunkte des Finanzamtes liegen, dann schicken wir direkt die entsprechenden Belege mit. Die Bearbeitung wird beschleunigt, da das Finanzamt nicht jeden Vorgang hinterfragen muss.“

Kritsch sieht dagegen der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, die Liste: „Durch die Liste weiß jeder, welche Bereiche für das Finanzamt eher irrelevant sind. Zwar gibt es dafür keine Garantie, doch einige Steuerzahler werden dadurch möglicherweise zur Schummelei verleitet.“

Der Steuererklärung müssen übrigens keine Verträge oder Rechnungen mehr beigelegt werden. Aufgrund der „Belegvorhaltepflicht“ können diese Dokumente aber vom Finanzbeamten angefordert werden. Eigenthaler rät dazu, die Belege bei konkreten Prüffeldern lieber mitzusenden. Ansonsten kann sich die Bearbeitung um bis zu vier Wochen verzögern. Diese Meinung teilt die Finanzverwaltung NRW, da somit eine „beiderseitige Arbeitserleichterung“ erzielt wird. In jedem Bundesland wird es jedoch anders gehandhabt. In Thüringen und Bayern gibt es Empfehlungen, welche Belege weiterhin mitgegeben werden sollten. In Brandenburg ist eine Vorlage nur noch auf Anforderung notwendig.

Ein Bereich soll von den Finanzämtern in NRW demnach besonders streng geprüft werden. Es handelt sich um die „Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) bei einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit“. Zusätzlich zu diesem Bereich dürfen sich die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen weitere Themenschwerpunkte aussuchen. Favorisiert sind:

  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Die einzelnen Themen im Detail:

Liebhaberei

Selbstständige und Gewerbetreibende wollen nicht immer Gewinne erzielen. Das ist den Finanzämtern jedoch ein Dorn im Auge. Es muss somit der Beweis erbracht werden, dass die ernsthafte Absicht besteht, Erlöse zu erwirtschaften. Ansonsten können die Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Gerade Gewerbetreibende im Nebenberuf müssen mit einer strengen Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht rechnen. Wer beispielsweise einen hochpreisigen Firmenwagen absetzt, aber auf der Gegenseite keine Einnahmen verzeichnen kann, der wird Rede und Antwort stehen müssen. So kann zum Beispiel durch Werbung oder eine beweisbare Umstrukturierung des Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Eine Überprüfung kann sich aus Sicht der Finanzämter durchaus lohnen, obwohl das Thema nicht die breite Masse betrifft. Wer mit seinem Privatvermögen einen Anteil von über einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und diesen verkauft, der erzielt dadurch einen Gewinn. Es muss eine Versteuerung als „Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb“ erfolgen. Und das auch noch mit dem persönlichen Steuersatz. Für die Einnahmen aus Kapitalvermögen fallen im Gegensatz dazu nur 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und möglicherweise die Kirchensteuer.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei Vermietern prüft das Finanzamt genau wie bei Gewerbetreibenden, ob mit der Immobilie tatsächlich Gewinne erzielt werden. Die Steuerlast wird durch Ausgaben für Renovierung oder Kauf gesenkt. Die Senkung wird jedoch nur dann akzeptiert, wenn tatsächlich Einnahmen nachweisbar sind. Es muss aufgezeigt werden, dass sich zum Beispiel mit Hilfe von Zeitungsinseraten um eine Vermietung bemüht wird.

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Über die elektronische Lohnsteuerkarte werden alle Beiträge verzeichnet, die Arbeitnehmer in die gesetzliche Renten- und Sozialversicherung einzahlen. Diese werden ans Finanzamt übermittelt. Anders verhält es sich bei Beiträgen für Versorgungseinrichtungen von Medizinern, Journalisten oder Anwälten. Diese müssen vom Steuerzahler selbst angegeben werden. In jedem Jahr können sich diese Beiträge je nach Einkommen ändern.

Abweichungen und Neues: Die Steuerverwaltungen in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben Jahr für Jahr Empfehlungen zur Belegvorgabe ab. Daran kann ebenfalls erkannt werden, in welchen Bereichen Finanzämter eine genauere Prüfung durchführen. Besonders bedeutend ist ein steuerlicher Sachverhalt demnach, wenn er erstmalig oder einmalig ist. Darunter fällt zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer oder der Start einer doppelten Haushaltsführung. Das Finanzamt wird zudem bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen alarmiert. Dazu gehört etwa eine Betriebsveräußerung.

Für Nachfragen sorgen zudem erhebliche Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr. Ist eine Spendensumme plötzlich rasant gestiegen? Haben sich die Fahrtkosten zur Arbeit dramatisch verändert? Wenn aus der Veränderung eine deutliche steuerliche Auswirkung resultiert, könnte es zur Prüfung kommen. Natürlich nur, wenn die Steuerlast dadurch gesenkt wird. Es ist daher ratsam, bei derartigen Veränderungen die Belege direkt zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.

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