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Ist beim Baukindergeld mit viel Betrug zu rechnen?

KVB-Redaktion vom 20.09.2018

Noch immer wird über deutsche Kindergeldleistungen für Ausländer debattiert und es werden vermehrt Forderungen laut, den Kampf gegen den Missbrauch der Leistungen durch effektive Instrumente zu stärken. Zuvor wurde die „Migration in das deutsche Sozialsystem“ von mehreren Oberbürgermeistern als wachsend bezeichnet. Dafür sind auch Schlepperbanden und Schleuser verantwortlich.

Das Baukindergeld ist aktuell ein großes Projekt der Bundesregierung.

Die Förderung ist an die Kindergeldberechtigung gebunden. Doch mit welchen Mitteln soll der Missbrauch des Baukindergeldes eigentlich verhindert werden? Laut einem Sprecher des Bundesinnenministeriums wurde ein Merkblatt erarbeitet, in dem eventuelle Missbrauchsverfahren berücksichtigt werden. So sind umfassende Kontrollen vorgesehen.

Zudem wird festgehalten, dass für die Beantragung des Baukindergeldes eine Meldebestätigung des Wohnsitzes vorgelegt werden muss. Diese ist von der zuständigen Meldebehörde auszustellen. Zur Überprüfung werden stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. So wird festgestellt, ob in der Wohnung tatsächlich die gemeldete Person lebt. Zuwiderhandlungen werden in vielen Fällen als Betrug verfolgt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist für die stichprobenartige Prüfung verantwortlich. Nähere Details sollen noch abgestimmt werden.

Eine KfW-Sprecherin erklärte, dass die genauen Bedingungen für die Antragstellung zum Baukindergeld noch nicht feststehen. Ähnlich verhält es sich auch mit den Stichproben. Kritisch werden die Ankündigungen dagegen vom Chef Haushälter der FDP, Otto Fricke, gesehen:

„Ich hoffe, die Bundesregierung kann die Fehler beim Kindergeld nun beim Baukindergeld abstellen. Die Antworten werden jedoch abgewiegelt, weshalb ich hier meine Zweifel habe.“

Müssen in Deutschland lebende Ausländer bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Förderung zu erhalten?

Fricke hatte bereits am 27. Juli schriftlich um Auskunft gebeten. Er wollte wissen, ob in Deutschland lebende Ausländer bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um in den Genuss des Baukindergeldes zu kommen. Seine Frage bezog sich insbesondere auf EU-Ausländer. Die Bundesregierung antwortete wie folgt:

„Jede natürliche Person kann Anträge stellen,

  • die von selbstgenutztem Wohneigentum Eigentümer oder Miteigentümer ist und
  • in einem Haushalt mit der kindergeldberechtigten Person lebt oder selbst kindergeldberechtigt ist und
  • mindestens ein Kind in deren Haushalt gemeldet ist, welches das 18. Lebensjahr zum Datum der Antragstellung noch nicht vollendet hat und eine entsprechende Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt und
  • das jährliche zu versteuernde Haushaltseinkommen p. a. bei einem Kind 90.000 Euro bzw. für jedes weitere Kind zusätzliche 15.000 Euro p. a. nicht übersteigt.

Die oben genannten Bedingungen müssen vom Kind erfüllt werden.

Ein Nachweis über die Höhe des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss in Form von Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts erbracht werden.
Die Meldebestätigung weist die Selbstnutzung nach.

Nach Nationalität des Antragstellers wird nicht unterschieden. Wichtig ist, dass die Kinder im Haushalt der antragstellenden Person leben und sich das Objekt, welches gefördert wird, in Deutschland befindet.

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