Im öffentlichen Dienst wurde nach zähen Verhandlungen endlich der gewünschte Durchbruch erzielt. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich für die 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Kommunen und Bund auf ein Tarifergebnis geeinigt. Zum Großteil halten sich ...
Folgenreiche Entscheidung: Bundesverfassungsgericht kippt Grundsteuer
Eine Reform der Grundsteuer steht an – mit noch unklaren Konsequenzen. Entwicklungen dürften zumindest eher gemächlich ablaufen.
In seinem fundamentalen Urteil kippt das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung. Damit ändert sich die Erhebung der Grundsteuer mit der Bewertung als Bemessungsgrundlage. Dies betrifft Eigentümer von Grundstücken (Steuerschuldner) sowie Mieter: Grundsteuern sind meist Teil der Nebenkosten.
Anlass des Urteils
Das oberste Gericht für Zölle und Steuern (Bundesfinanzhof) fragte das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung. Weiter beschwerten sich diverse Kläger zur Abweichung der Grundsteuer vom Wert des jeweiligen Grundstücks bzw. der Immobilie. Der Bundesfinanzhof sah darin mittlerweile Wertverzerrungen, die jedes derzeitige Bewertungsverfahren ignoriert.
Heutige Bewertungskriterien gelten bereits seit vielen Jahrzehnten (Westdeutschland: 1964; neue Länder: 1935). Ursprünglich wollte der Gesetzgeber die jeweiligen Einheitswerte alle 6 Jahre angleichen an geänderte Bausubstanz oder verändertes Umfeld. Praktisch erfolgten diese Angleichungen allerdings nicht wegen ihres Aufwands.
Erwartete Entscheidung – unklare Umsetzung
Viele Beobachter erwarteten das erfolgte Urteil zur Verfassungswidrigkeit geltender Kriterien. Unklar blieb die Entscheidung zur Zeitspanne einer Reform durch Gesetzgeber bzw. Finanzämter.
Urteil und Fristen
Heutige Einheitswerte verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und sind mithin verfassungswidrig. Konkret vorliegende Fälle zu dieser Entscheidung stammen alle aus den alten Ländern. Damit stehen formal nur die westdeutschen Werte unter Reformdruck. Dieser wirkt de facto jedoch noch stärker in den neuen Ländern mit ihren bald 30 Jahre älteren Einheitswerten.
Aktuelle Werte müssen sich dennoch erst zu Beginn von 2025 ändern. Allerdings zwingt das Urteil die Bundesregierung zu Reformvorschlägen vor 2020. Bis dahin sollten also Neubewertungen deutscher Immobilien machbar werden.
Praktische Urteilsfolgen
Das Urteil behandelt Gesetzgeber sowie Finanzverwaltung umsichtig: Rückwirkungen und speziell Steuererstattungen wie -erhöhungen treten nicht ein. Zudem bleibt den betroffenen Organen für die formale wie praktische Reform ein recht großer Zeitraum. Insbesondere die aufwendige Neubewertung steht unter keinem dramatischen Druck.
Als wesentliche Einnahmequelle der Kommunen liegen die bundesweiten Grundsteuereinnahmen bei knapp 14 Milliarden Euro im Jahr. Die Karlsruher Richter stärken nun den faktischen Wert einer Immobilie als Bemessungsfaktor. Mithin sollten Grundsteuerbelastungen für stark wertsteigernde Immobilien ebenfalls steigen. Umgekehrt sinken Belastungen womöglich sogar für wertmäßig hinkende Objekte.
Kommunen legen ihren Grundsteuerhebesatz selbst fest. Mithin muss die kommende Neubemessung nicht zwingend mehr Steuern bedeuten. Allerdings werden Finanzämter wohl von Immobilieneigentümern deren zugehörige Steuererklärungen einfordern – sobald verfassungskonforme Bewertungskriterien für Immobilien existieren.