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2018: Neues für private Bauherren

KVB-Redaktion vom 15.03.2018

Reformiertes Bauvertragsrecht: Widerruf schützt vor Schnellschuss

Seit Anfang 2018 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das Bauvertragsrecht, was das allgemeine Werkvertragsrecht außer Kraft setzt. Speziell genießen Bauherren erstmalig ihr Widerrufsrecht zu Bauverträgen (Frist: zwei Wochen). Unternehmer müssen ihre Kunden entsprechend informieren. Fehlende Vertragsklauseln erzwingen gar eine Frist von einem Jahr ab Vertragsschluss. Entsprechend positiv bewertet der Bauherren-Schutzbund diese Regelungen: Der BSB sieht eine Schutzwirkung gegen hastige Fehlentscheidungen des Bauwilligen.

Klare Baubeschreibungen: Gebäudedaten, Standards, Dritte

Das reformierte Bauvertragsrecht sowie eine geänderte kaufrechtliche Haftung für Mängel führen zu transparenten Baubeschreibungen für Bauherren. Insbesondere stellen Baufirmen ihrer Klientel jetzt rechtzeitig vor Vertragsabschluss ihre eindeutige Baubeschreibung bereit. Dort finden sich speziell Angaben zu Räumen und Flächen sowie Grundrisse als auch Beschreibungen aller essenziellen Gewerke.

Weiter spezifiziert die geregelte Beschreibung wesentliche Details zu beachteten Standards für Schallschutz und Energienutzung. Außerdem bindet das beschriebene Leistungsniveau die Baufirma auch zu ambivalent oder gar nicht geschilderten Arbeiten. So vergleichen Bauherren diverse Angebote zuverlässig.

Die feine Detaillierung der Baubeschreibung belegt weiterhin das Einhalten von Förderbedingungen sowie Vorschriften des öffentlichen Rechts. Zudem dienen derartige Beschreibungen als solide Basis von Kreditverhandlungen.

Bauzeit und Abschlagszahlung: Deadline, Schadensersatz, Bauabnahme

Bauverträge müssen weiterhin seit Anfang 2018 die Bauzeit verbindlich fixieren. Ohne Abschlusstermin gibt ein Vertrag also eine Baudauer an. So planen Bauherren sowohl Finanzierung als auch die Kündigung ihrer Wohnung sowie ihren Umzug sinnvoll.

Versäumen Baufirmen ihre festen Termine, greifen Regeln zum Schadensersatz. Zieht der Bauherr zum Beispiel erst verspätet ein, erhält er etwaige Mehrkosten vom Bauunternehmer erstattet.

Weiterhin erhalten Baufirmen künftig maximal 90 % der Gesamtvergütung in Form eines Abschlags. Die verbleibende Summe geht erst nach einer erfolgreichen Abnahme des Baus an den Unternehmer. Der Bauherren-Schutzbund sieht dies als Schutz gegen Überzahlungsrisiken.

Allerdings entfällt im neuen Recht die totale Zahlungsverweigerung des Bauherren bei klaren Leistungsmängeln: Wenigstens einen Teilabschlag muss er entrichten.

Dokumente: öffentliches Recht, EnEV, Bautechnik

Baufirmen fertigen künftig aussagekräftige Unterlagen aus, die das Einhalten öffentlich-rechtlicher Regeln dokumentieren. Hierzu zählen zum Beispiel Genehmigungsplanungen sowie EnEV-Belege (Energieeinsparverordnung).

So entfallen bisherige Unklarheiten zur Aushändigung von Planungsunterlagen und bautechnischen Belegen sowie Unternehmererklärungen. Jetzt können Bauherren diese Unterlagen gründlich von Sachverständigen überprüfen lassen.

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